Mit Pressemitteilung vom 29.4.2015 teilte das Arbeitsgericht Berlin mit, daß eine Kündigung als Reaktion auf das Mindestlohnverlangen unwirksam ist (ArbG Berlin, Urt. v 17. April 2015 - 28 Ca 2405/15).
Am 23.01.2014 (Az. 7 Sa 97/13) entschied das Landesarbeitsgericht Köln, daß die mittelbare Beleidigungen stellvertretend über den Anwalt des Arbeitgebers eine außerordentlichen Kündigung und ordentliche Kündigung rechtfertigen können. Im konkreten Fall jedoch gab das Gericht lediglich einem Auflösungsantrag nach § 9 I KschG statt.