..., daß man kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
Am 27.07.2016 trat zwar eine Änderung des § 8 Telemediengesetzes in Kraft:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
Es kann der private Betreiber des Netzwerks zumindest nicht mehr auf Schadensersatzzahlungen in Anspruch genommen werden.
Offen bleibt aber weiterhin, ob man auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
In der Begründung des Gesetzgebers steht zwar noch, dass eine Inanspruchnahme auf Unterlassung der Dienstebetreiber nicht gewollt ist. Aber dies bedeutet nicht, dass sich Gerichte daran halten müssen, da derartige Gesetzesbegründungen für Gerichte nicht verbindlich sind.
Privatpersonen könnten aufgrund dieser Unklarheit also weiterhin kostenpflichtig auf Unterlassung abgemahnt werden. Auch bleibt unklar, welche Beweispflichten der Abgemahnte im Falle des Rechtsstreits hat, wenn andere Zugriff auf den Anschluss hatten.
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