Das OLG München entschied, daß Eltern nicht nur sagen müssen, wer den Anschluss überhaupt noch mitnutzt, sondern, daß Eltern ihre Kinder konkret verraten müssen, also namentlich benennen müssen, wenn sie den Prozess nicht verlieren wollen.
Im Fall war nur vorgetragen worden, daß die Eltern und drei volljährige Kinder den Internetanschluss nutzen, die Eltern auch wussten, welches Kind den Verstoß begangen hatte, es aber nicht
verraten wollten. Die Kinder waren als Zeugen durch die Eltern genannt worden, diese hatten sich aber auf ihre Zeugnisverweigerungsrecht berugen nach § 383 ZPO.
Das OLG München hat den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art 6 Absatz 1 GG damit mit den Eigentumsrechten der Tonträgerherstellerin aus Art 14 GG abgewogen. Es kam zu dem Schluss, familiäre
Belange sind nicht grenzenlos schützenswert, sonst liefen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ins Leere.
Dennoch aber ließ das OLG München die Revision beim Bundesgerichtshof noch zu, damit die Rechtsfrage, wie weit der Anschlussinhaber gehen muss, dass er seiner sekundären Darlegungslast
nachgekommen ist, dort geklärt wird.
Der Bundesgerichtshof war übrigens nicht so weit gegangen (Tauschbörse III I ZR 75/14 v. 11.6.15). Dort war es ausreichend nur zu sagen, dass überhaupt andere Personen den Anschluss mitnutzen
konnten, aber nicht, welche.
Kommentar schreiben