Mindestlohn geltend gemacht - Kündigung unwirksam 

Mit Pressemitteilung vom 29.4.2015 teilte das Arbeitsgericht Berlin mit, daß eine Kündigung als Reaktion auf das Mindestlohnverlangen unwirksam ist (ArbG Berlin, Urt. v 17. April 2015 - 28 Ca 2405/15).

 

Der angestellte Hausmeister verdiente 5,19 € brutto bei einer Arbeitszeit von 14 Stunden wöchentlich. Der Hausmeister wollte nun vom Arbeitgeber aber Mindestlohn haben. 

 

Der Arbeitgeber schlug dem Arbeitnehmer dann vor:

Erhöhung der Arbeitszeit auf 32 Stunden und Erhöhung der Vergütung. Das hätte laut Gericht einen Stundenlohn von 10,15 € ergeben. 

 

Das wollte aber der Arbeitnehmer nicht und lehnte den Vorschlag ab. Dann kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat dagegen geklagt. 

 

Das Gericht gab der Klage statt. Es meinte, daß die Kündigung ein Verstoß gegen § 612 a BGB sei. Darin ist das sogenannte Maßregelungsverbot geregelt: „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“

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