Dreijährige Verjährungsfrist bei Filesharing-Fall

Bei einem Filesharing-Fall greift grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist ein. Das sind drei Jahre, § 195 BGB, so entschied am 13.04.2015 (Az. 125 C 579) das Amtsgericht Köln. 

 

Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung mit  dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen.

 

In dem Verfahren wurde den Eheleuten als Gesamtschulnder (beide wurden verklagt) vorgeworfen, daß sie am 10.11.2009 den Film „Niko - Ein Rentier hebt ab“ im Wege des Filesharings verbreitet haben. Deshalb wurde das Ehepaar noch im Dezember 2009 abgemahnt.

 

Das Gericht meinte, daß damit Ende 2009 die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Es schloß sich damit der im Vordringen befindlichen Auffassung an, daß auch dieser Anspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegt. Eine Verlängerung der Frist auf zehn Jahre gemäß § 102 UrhG, § 852 BGB sei nicht zulässig. Dies hätte vorausgesetzt, daß der Urheberrechtsverletzer etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt habe. Zwar könne man das auch in einer Nutzungsmöglichkeit sehen. Aber beim Filesharing ist das nicht so. Denn das geschieht nur mit dem Download des Werks, mit dem Upload, der Gegenstand des Lizenzsschadensersatzanspruchs ist, erlangt der Filesharer gar nichts. Das sei ein bloßer Reflex des ihn eigentlich nur interessierenden Downloads. Dies kann ein technisch versierter Filesharer durch Eingabebefehle bzw. durch sogenannte leecher mods (zerhackte, nicht nutzbare Dateifragmente) verhindern. 

 

 

Weil die Abmahnkosten als Folgeanspruch des Unterlassungsanspruchs, der ja nach drei Jahren verjährt, am Hauptanspruch hängen, sind auch diese Abmahngebühren verjährt mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. 

 

Rechtsanwalt Urheberrecht Regensburg Filesharing

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