Schadensersatz für Ebay-Produktfoto

 

Schadensersatz für Fotoklau Ebay-Produktfoto

Wie würden Sie über die Schadensersatzhöhe und Anwaltskosten entscheiden, wenn ein hochwertiges Produktfoto eines Hobbyfotografen durch einen „Vielverkäufer“ rechtwidrig bei Ebay für eine 10-Tagesauktion verwendet wird?

 

 

Der Sachverhalt: 

Für eine Laufzeit von zehn Tagen stellte ein Verkäufer bei Ebay (mit bis dato 1234 Bewertungen) eine „Havana Club Rum Eisbox“ ein. Dafür verwendete er ein Lichtbild von  der Havana Club Rum Eisbox, das der Kläger gemacht hatte (Fotoklau). Der Kläger ist kein Berufsfotograf, wollte für die Lichtbildverwendung aber 180,00 € Schadensersatz. Dem Beklagten erschien dies zu hoch, er zahlte nur 10,00 € Schadensersatz.

 

Die Entscheidungen: 

 

Die erste Instanz, das Amtsgericht Köln entschied: 

20,00 € für den Hobbyfotograf. 100,00 € für die Abmahnung durch den Anwalt.  Das Amtsgericht war der Ansicht, daß es ja nun das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gibt. Dadurch soll der Abzocke von Urheberrechtsverletzern generell entgegengetreten werden. Und damit dürfte man für den Hobbyfotograf auch nicht die Tabellensätze der MFM (Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) anwenden. Dagegen wehrte sich der Kläger und legte Berufung ein. Er meint, die MFM-Richtlinien würden auch für ihn gelten und begründete seine Klage genauer.

 

Die zweite Instanz, das Landgericht Köln, entschied am 27.5.2014 (Az.: 14 S 38/13): 

Der Fotograf (Kläger) erhält einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 120,00 € (§§ 97 Abs. 2 Satz 3, 72 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 19 a UrhG). Die Anwaltskosten wären nicht auf 100,00 € zu deckeln gewesen.

  • Die MFM-Honorare sind maßgeblich. Dort steht, daß bei der Nutzung für die Dauer bis einen Monat 100,00 € zu zahlen ist und ein Zuschlag für einen Onlineshop von 50 % vorzunehmen ist. Der Zuschlag ist berechtigt, wegen der Anzahl der Verkäufe, die zwangsläufig viel höher ist, als die 1234 Bewertungen und es sich um neue und unverpackte Ware handelte, die weltweit angeboten wurde.
  • Unbeachtlich ist, daß der Verkäufer sich nicht als gewerblich bei Ebay angemeldet hatte. Man müsse bei der Berechnung des Schadensersatzes fragen, was ein vernünftig denkender Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzter vorgenommene Benutzungshandlung verlangt hätte. Die gesamten Umstände des Einzelfalles sind maßgeblich. Egal ist, welchen Wert der Verletzte der Benutzungshandlung gibt.
  • Die branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife sind als Maßstab heranzuziehen, wenn es eine solche Übung gibt. Die Bildhonorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing sind solche üblichen Lizenzsätze für die gewerbliche Nutzung und können für die richterliche Schadensschätzung (§ 287 ZPO) verwendet werden. Dort findet sich im Abschnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing“ der Honorarsatz für die Nutzung gewerblicher Internetpräsentationen. Diese Sätze sind nicht schematisch anzuwenden, sondern die Einzelfallumstände ebenfalls heranzuziehen für eine Schätzung. Wenn es nicht nur ein Schnappschuß, sondern wie hier um ein qualitativ hochwertiges Foto mit erheblichem Erstellungsaufwand geht, dann sind diese MFM-Sätze anwendbar.
  • Das Amtsgericht habe gar nicht dargestellt, wie es zur überhaupt zur Schätzung auf 20,00 € Schadensersatz gekommen ist. Auch der Verletzte sei schutzwürdig. Das Gesetz zur Regelung unseriöser Geschäftspraktiken ist hier gar nicht einschlägig, da es keinerlei Regelungen zur Bemessung des Lizenzsschadens enthält.

  • Weil der Kläger aber nicht Berufsfotograf ist, war ein Abschlag vorzunehmen, der hier mit 20 % angesetzt wurde. Somit erhält er 100,00 € MFM Lizenz + 50,00 € (50% Zuschlag MFM-Lizenz) und 20 % Amateurfotograf- Abschlag, also gesamt 120,00 € Schadensersatz für sein Havana Club Rum Eisbox Foto.

  • Die Rechtsanwaltskosten wären im Übrigen gar nicht auf 100,00 € zu deckeln gewesen, denn der Beklagt hat als gewerblicher Verkäufer gehandelt. Damit hätte der Rechtsanwalt seine Gebühren aus dem üblichen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs aus 6.000,00 € errechnen können.

 

Ein Blick in die vergangene Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen

Am 03.02.2009 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 6 U 58/08) zum Wert eines unberechtigt verwendeten Fotos für eine Ebay Auktion. Ein Ebay-Nutzer (Beklagter) hatte für die Versteigerung seines gebrauchten GPS Empfängers ein Foto des Fotografen (Kläger) verwendet, ohne dass er hierzu die erforderlichen Rechte eingeholt hätte.  Der Fotograf wollte 92,00 €, aber doppelt gerechnet, weil der Urheber des Fotos nicht genannt worden war, also 194,00 €. Für die aussergerichtliche Kosten wollte der Kläger 459,40 €.


Interessant an dem Urteil war die Entscheidung des Gerichts über die Höhe der Entschädigung, die der Ebayer dem Fotografen zu zahlen hatte, sowie welche Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung berechtigt waren.


Grundsätzlich sei nach dem OLG eine angemessene Vergütung des Fotografen über § 32 UrhG zu zahlen. Ausgangspunkt für die Angemessenheit ist die Honorarempfehlung der Mittelstandsvereinbarung Fotomarketing (MFM), wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Es existieren aber keine Tarife bei der MFM für einmalige Privatverkäufe im Internet, da die MFM nur für werbliche und redaktionelle Nutzung Empfehlungen enthält.

 

Das Gericht hielt in dem älteren Fall nur eine Lizenzgebühr von 20,00 € für angemessen, ebenfalls zu verdoppeln auf 40,00 €, da der Urheber des Fotos nicht genannt wurde. Dieser Aufschlag von 100 % erfolge als Ausgleich für vergangene Werbemöglichkeiten. Die Abmahnkosten für den Rechtsanwalt  waren auf 100,00 € brutto zu deckeln, da über § 97 Abs. 2 UrhG (neu) ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs in einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung die erstattungsfähigen Aufwendungen zu beschränken sind.

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0