Eine Kinderkrankenpflegerin baute eine emotionale Beziehung zu einer Patientin auf, deren Zwillingsschwester verstorben war, und postete dann Fotos auf der eigenen facebook Seite von dem Kind. Dieses war dabei nicht identifizierbar, das Krankenhaus als Arbeitgeber ebenfalls nicht.
Das Kind wurde nicht bloßgestellt, vielmehr sollten die Bilder Anteilnahme wecken, was auch aus den Kommentaren unter den Bildern hervorging. Später ist die Patientin dann ebenfalls verstorben, was ebenfalls auf facebook veröffentlicht wurde.
Als das Krankenhaus hiervon erfuhr, kündigte es der Arbeitnehmerin außerordentlich und hilfsweise auch ordentlich. Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht gab der Kinderkrankenpflegerin in der zweiten Instanz mit der Kündigungsschutzklage recht.
Es sei zwar grundsätzlich immer ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, wenn ungefragt und ohne Einwilligung Patientenfotos veröffentlicht werden. Denn es wird gegen die Schweigepflicht des Krankenhauses verstoßen und es wird das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt. Erschwerend komme hinzu, daß es bei facebook nicht kontrollierbar ist, wie sich die Fotos weiterverbreiten.
Trotzdem ging die Interessenabwägung im Einzelfall zugunsten der Krankenschwester aus. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht.
Die Arbeitnehmerin hatte die Fotos nämlich sofort nach Vorhalt des Arbeitgebers entfernt. Zudem wollte sie nur ihrer eigenen Bindung an das Kind Ausdruck verleihen, wollte Empathie erweckend und hat das Kind nie bloßgestellt. Zudem war weder die Patientin noch das Krankenhaus identifizierbar. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az: 17 Sa 2200/13).
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